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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Vida-Production

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Vida-Production (im Folgenden „Filmproduktion“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Filmproduktion und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Kunden durch die Filmproduktion bedarf es nicht.
1.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der Filmproduktion sind freibleibend und unverbindlich.
1.6 Die Filmproduktion nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung der Filmproduktion von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen der Filmproduktion zustande, es sei denn der Kunde widerspricht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

2. Social Media Kanäle

Die Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter
von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren
Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen
oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die
Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen
Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt
auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,
rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Filmproduktion
arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat,
und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der
Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen
Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Filmproduktion beabsichtigt, den Auftrag des Kunden
nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“
einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes
Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die
Filmproduktion aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Filmproduktion vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und
kommt die Filmproduktion dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt
nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Filmproduktion treten der
potentielle Kunde und die Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem
Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Filmproduktion bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen
hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe
erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne
Zustimmung der Filmproduktion ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des
Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und
damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes
Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als
Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes
geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben.
Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte,
Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Filmproduktion im
Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später
abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu
nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Filmproduktion Ideen präsentiert
wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Filmproduktion
binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die
eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Filmproduktion dem
potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so
ist davon auszugehen, dass die Filmproduktion dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung zuzüglich Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach
vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Filmproduktion ein

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Filmproduktionsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Filmproduktion, oder einem
allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Filmproduktion. Innerhalb des vom Kunden
vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Filmproduktion.
4.2 Alle Leistungen der Filmproduktion (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu
überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht
rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde versichert, dass er für die
Durchführung des Auftrags nötige Informationen oder Rückmeldungen binnen 3 Tagen nach
Aufforderung liefert um einen reibungslosen Projektablauf zu gewährleisten. Liefert der Kunde für den
Projektverlauf benötigte Informationen oder Rückmeldungen nicht binnen 3 Tagen entstehen keinerlei
Ansprüche seitens des Kunden bzgl. Verzug vereinbarter Liefertermine oder des Abschlusstermins
des Auftrags.
4.4 Der Kunde wird der Filmproduktion zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen
zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen
Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn
diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand,
der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich
geänderten Angaben von der Filmproduktion wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.5 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten
Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige
Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter
sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Filmproduktion haftet im
Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis
zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte
Unterlagen. Wird die Filmproduktion wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
Anspruch genommen, so hält der Kunde die Filmproduktion schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche
Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten
einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Filmproduktion bei der
Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Filmproduktion hierfür
unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Die Filmproduktion ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei
der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen
zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen
oder im Namen des Kunden. Die Filmproduktion wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf
achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 Soweit die Filmproduktion notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die
jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Filmproduktion.
5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde
einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Filmproduktionsvertrages aus
wichtigem Grund.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw. von der Filmproduktion schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht
abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des
Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als
zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Filmproduktion berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Filmproduktion in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,
nachdem er der Filmproduktion schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen
gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14
Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.
Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken
hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Filmproduktion weder
Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Filmproduktion eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Filmproduktion fortgesetzt, trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung
des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Filmproduktion für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Filmproduktion ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Filmproduktion für die erbrachten Leistungen und die
Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der
marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Filmproduktion, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Filmproduktion erwachsenden Barauslagen sind
vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Filmproduktion sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Filmproduktion schriftlich veranschlagten um mehr als 20 %
übersteigen, wird die Filmproduktion den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einer
angemessenen Frist nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis
20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung
gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Für alle Arbeiten der Filmproduktion, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur
Ausführung gebracht werden, gebührt der Filmproduktion das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung
des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht
ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der
Filmproduktion zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im
Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die
Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Filmproduktion
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Filmproduktion.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Filmproduktion die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die
Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der
Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und
Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Filmproduktion sämtliche, im Rahmen
anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Filmproduktion nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung
bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Filmproduktion für den Fall der nicht
fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Filmproduktion
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Filmproduktion schriftlich anerkannt
oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht, Nutzungs- und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Filmproduktion, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne
Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Filmproduktion und können von der Filmproduktion jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das
Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und
Verwertungsrechten an Leistungen der Filmproduktion setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung
der von der Filmproduktion dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits
vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Filmproduktion, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit
widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Filmproduktion, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Filmproduktion und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des
Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist – die Zustimmung der Filmproduktion erforderlich. Dafür steht der Filmproduktion und
dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion bzw. von Werbemitteln, für die die
Filmproduktion konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Filmproduktionsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder
nicht – ebenfalls die Zustimmung der Filmproduktion notwendig

11. Kennzeichnung

11.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
Filmproduktion und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Filmproduktion ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden
dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen
und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen
(Referenzhinweis).

12. Gewährleistung

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/
Leistung durch die Filmproduktion, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen;
andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund
von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion zu. Die Filmproduktion
wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Filmproduktion alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Filmproduktion ist
berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die
Filmproduktion mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem
Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es
dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten
durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen.
Die Filmproduktion ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die
Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht
gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden
vorgegeben oder genehmigt wurden.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Filmproduktion und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des
Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden,
entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger
Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit
die Haftung der Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Filmproduktion für Ansprüche, die auf Grund der von der Filmproduktion
erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
ausgeschlossen, wenn die Filmproduktion ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für
sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die
Filmproduktion nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche
Dritter; der Kunde hat die Filmproduktion diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;
jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Filmproduktion.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt

14. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum,
Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige
Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen,
Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden
sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und
Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum
Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt
ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann
jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten
Kontaktdaten widerrufen werden.

15. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Filmproduktion und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht.

16. Gerichtsstand

16.1 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Filmproduktion und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Filmproduktion sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.2 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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